Allgemeine Geschäfts-bedingungen der Jähde GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jähde GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jähde GmbH (Stand 10/2026)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Geschäftskunden und Verbrauchern. Geschäftskunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher sind natürliche Personen, die den Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Soweit einzelne Regelungen nur für Geschäftskunden oder Verbraucher gelten, wird dies ausdrücklich angegeben.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für die Herstellung und Lieferung von Bauteilen sowie für vereinbarte Bearbeitungs-, Reparatur- und Montageleistungen. Welche gesetzlichen Vorschriften ergänzend Anwendung finden, richtet sich nach der rechtlichen Einordnung des jeweiligen Vertrages.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
(4) Gegenüber Geschäftskunden gelten diese Geschäftsbedingungen auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, sofern sie zuvor wirksam vereinbart wurden. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden nur durch entsprechende Vereinbarung Vertragsbestandteil. Gegenüber Verbrauchern werden diese Geschäftsbedingungen für den jeweiligen Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften einbezogen.
(5) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form sie getroffen wurden. Soweit diese Geschäftsbedingungen Textform vorsehen, genügt insbesondere eine E-Mail. Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formerfordernisse bleiben unberührt.
§ 2 Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Eine Bestellung des Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme kann insbesondere durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Bestellung erfolgen.
(3) An von uns überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die uns zustehenden Eigentums- und Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese Unterlagen nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Vereinbarte Eigentumsübertragungen und Nutzungsrechte bleiben unberührt.
(4) Vertrauliche Unterlagen und Informationen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht an Dritte weitergegeben werden. Ausgenommen sind erforderliche Offenlegungen an zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater sowie Offenlegungen zur berechtigten Wahrnehmung eigener Rechte oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen. Soweit rechtlich zulässig und zumutbar, hat der Kunde uns vor einer verpflichtenden Offenlegung zu informieren.
§ 3 Preise
(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Gegenüber Geschäftskunden verstehen sich diese, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Werk in Eppertshausen, zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten.
(2) Gegenüber Geschäftskunden wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe berechnet. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger obligatorischer Preisbestandteile angegeben. Zusätzlich anfallende Liefer- oder Versandkosten werden vor Vertragsschluss mitgeteilt und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vereinbart.
(3) Zusätzliche Leistungen sowie Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden gesondert vereinbart und vergütet. Gesetzliche Regelungen über Änderungen des Leistungsumfangs und deren Vergütung bleiben unberührt.
§ 4 Zahlung – Zahlungsverzug – Sicherheiten
(1) Sofern keine abweichende Zahlungsvereinbarung besteht, ist der Rechnungsbetrag nach Lieferung und Zugang der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Werkleistungen setzt die Fälligkeit grundsätzlich die Abnahme voraus. Vereinbarte Vorauszahlungen und gesetzliche oder vereinbarte Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
(2) Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen, insbesondere wegen fehlender oder unzureichender Deckung durch eine Warenkreditversicherung, bedürfen einer Vereinbarung. Eine Deckungsentscheidung der Warenkreditversicherung führt für sich allein nicht zu einer nachträglichen Änderung vereinbarter Zahlungsbedingungen.
(4) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, stehen uns die gesetzlichen Rechte aus § 321 BGB zu. Insbesondere können wir unter den dort genannten Voraussetzungen unsere Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung oder einer ausreichenden Sicherheit verweigern und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Geschäftskunden schulden bei Verzug Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 BGB. Verbraucher schulden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz; die Verzugspauschale wird ihnen gegenüber nicht berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gesetzliche Anrechnungsvorschriften sind zu beachten.
(6) Bei Zahlungsverzug können wir die uns gesetzlich zustehenden Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte geltend machen.
(7) Der Kunde darf mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
(8) Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB bleiben unberührt.
§ 5 Vertragsgegenstand – Technische Unterlagen – Mitwirkung
(1) Maßgeblich für Art und Umfang unserer Leistung sind die vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere vereinbarte Zeichnungen, Spezifikationen, Materialien, Maße, Toleranzen und Verwendungszwecke. Soweit keine abweichende wirksame Vereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Anforderungen an die geschuldete Leistung.
(2) Angaben in allgemeinen Produktbeschreibungen, Katalogen oder sonstigen Informationsunterlagen werden Vertragsbestandteil, soweit dies vereinbart wurde oder sich ihre Verbindlichkeit aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt.
(3) Maß-, Gewichts- und sonstige technische Abweichungen sind nur innerhalb vereinbarter oder wirksam einbezogener technischer Toleranzen zulässig. Sie dürfen den vereinbarten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Änderungen der vereinbarten Beschaffenheit bedürfen einer Vereinbarung. Besondere gesetzliche Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarungen mit Verbrauchern bleiben unberührt.
(4) Beschaffenheitsangaben und Beschaffenheitsvereinbarungen stellen für sich genommen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Eine Garantie besteht nur, soweit wir sie ausdrücklich übernommen haben.
(5) Der Kunde hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Angaben, Freigaben und gegebenenfalls beizustellenden Materialien rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Er hat uns über besondere Einsatzbedingungen und Anforderungen zu informieren, soweit diese für unsere Leistung erheblich sind und uns nicht bereits bekannt sind.
(6) Wir prüfen vom Kunden bereitgestellte Unterlagen und Materialien im Rahmen unserer vertraglichen und gesetzlichen Prüfpflichten. Erkennbare Unstimmigkeiten oder Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Ausführung teilen wir dem Kunden mit. Unsere eigenen Beratungs-, Prüf- und Hinweispflichten bleiben unberührt.
(7) Die Eigentums- und Nutzungsrechte an auftragsbezogenen Modellen, Werkzeugen und sonstigen Einrichtungen werden gesondert vereinbart. Bereits vorhandene, von uns eingebrachte Modelle, Werkzeuge und Einrichtungen bleiben unser Eigentum. Eine lediglich anteilige Beteiligung des Kunden an Herstellungskosten bewirkt ohne zusätzliche Vereinbarung keine Eigentumsübertragung. Vom Kunden bereitgestellte Gegenstände bleiben dessen Eigentum.
§ 6 Lieferzeit – Lieferung – Leistungsstörungen
(1) Liefertermine und Lieferfristen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Kunde seine vereinbarten Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt, insbesondere erforderliche Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen bereitstellt sowie vereinbarte Anzahlungen leistet. Fehlt eine Vereinbarung über die Leistungszeit, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Verzögert sich unsere Leistung aufgrund einer nicht rechtzeitig erfüllten Mitwirkungspflicht des Kunden, verlängert sich die betroffene Liefer- oder Leistungsfrist um die hierdurch verursachte Verzögerung und eine erforderliche angemessene Wiederanlaufzeit. Wir informieren den Kunden unverzüglich über die Auswirkungen auf den Termin.
(3) Gegenüber Geschäftskunden ist bei vereinbartem Versand die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist der Transportperson übergeben wird. Gegenüber Verbrauchern ist grundsätzlich die Übergabe am vereinbarten Lieferort maßgeblich. Bei vereinbarter Abholung muss der Liefergegenstand rechtzeitig bereitgestellt und der Kunde so rechtzeitig informiert werden, dass eine fristgerechte Abholung möglich ist. Abweichend vereinbarte Ankunfts-, Montage- oder Fertigstellungstermine bleiben maßgeblich.
(4) Teillieferungen sind zulässig, wenn der Kunde die Teillieferung für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwenden kann, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Zusätzliche Liefer- oder Versandkosten aufgrund einer von uns veranlassten Teillieferung trägt der Kunde nicht.
(5) Bei Annahmeverzug können wir Ersatz der gesetzlich ersatzfähigen Mehraufwendungen verlangen. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, können wir außerdem den hierdurch entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften geltend machen.
(6) Bei vereinbarter Anlieferung hat der Kunde entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für eine geeignete Zufahrt und die erforderlichen Voraussetzungen am Lieferort zu sorgen. Soweit die Entladung nicht zu unserem Leistungsumfang gehört, stellt der Kunde die vereinbarten erforderlichen Hilfsmittel bereit.
(7) Höhere Gewalt und vergleichbare, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und trotz zumutbarer Vorsorgemaßnahmen nicht verhindert oder überwunden werden können, verlängern die betroffenen Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Voraussetzung ist, dass das Ereignis die betreffende Leistung tatsächlich beeinträchtigt und die Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist.
Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Kriege, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe gehören. Allgemeine Material- oder Energieknappheit sowie gewöhnliche Betriebsstörungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht ohne Weiteres.
(8) Wir informieren den Kunden unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende einer solchen Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten betroffenen Vertragsteils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet. Weitergehende gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(9) Für Schadensersatzansprüche wegen Liefer- oder Leistungsverzugs gilt § 9. Andere gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang – Abnahme – Versand – Verpackung
(1) Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich mit Übergabe des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Gegenüber Geschäftskunden gilt beim Versendungskauf § 447 BGB. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr beim Versand grundsätzlich erst mit Übergabe an den Verbraucher oder an einen von ihm bestimmten Dritten, der nicht die Transportperson ist, über. Die gesetzliche Ausnahme für eine vom Verbraucher eigenständig beauftragte und von uns nicht zuvor benannte Transportperson bleibt unberührt.
(2) Die Übernahme von Versand- oder Transportkosten durch uns ändert für sich genommen den Gefahrübergang nicht. Bei Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine bloße Versandbereitschaftsmeldung bewirkt für sich allein keinen Gefahrübergang.
(3) Bei Werkleistungen richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 644 BGB. Maßgeblich ist grundsätzlich die Abnahme; gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.
(4) Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, hat der Kunde die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(5) Nach Fertigstellung können wir dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Abnahmefiktion richten sich nach § 640 Absatz 2 BGB. Gegenüber Verbrauchern tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn wir sie zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben.
(6) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Verpackungsart, Versandart und Versandweg unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden.
(7) Verpackungen nehmen wir nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften zurück. Abweichende Vereinbarungen über Rückgabeort und Kosten können getroffen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für Paletten, Gitterboxen und andere Mehrwegverpackungen gelten ergänzend die vereinbarten Rückgabe- oder Tauschbedingungen.
(8) Auf Wunsch des Kunden schließen wir eine Transportversicherung ab. Die hierfür vereinbarten Kosten trägt der Kunde. Die gesetzliche und vertragliche Gefahrtragung wird dadurch nicht verändert.
§ 8 Mängelrechte – Nacherfüllung – Verjährung
(1) Soweit die §§ 377 und 381 HGB anwendbar sind, hat der Kunde die dort geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten zu erfüllen. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bleiben unberührt. Verbraucher trifft keine kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit.
(2) Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen richten sich die Nacherfüllung und das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung nach § 439 BGB. Bei Werkleistungen können wir nach Maßgabe des § 635 BGB wählen, ob wir den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Gesetzliche Rechte zur Verweigerung der Nacherfüllung bleiben unberührt.
(3) Wir tragen oder ersetzen die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Hierzu gehören insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie erforderliche Aus- und Einbaukosten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Der Kunde hat uns die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Gelegenheit zu geben und den mangelhaften Liefergegenstand nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung zu stellen.
(5) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer erforderlichen angemessenen Nacherfüllungsfrist oder bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen. Bei Werkleistungen bleiben die gesetzlichen Rechte auf Selbstvornahme einschließlich Aufwendungsersatz und Vorschuss unberührt.
(6) Schäden oder Beeinträchtigungen, die erst durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung oder natürliche Abnutzung entstehen, begründen keine Mängelrechte, soweit ihre Ursache nicht von uns zu verantworten ist. Rechte wegen bereits bei Gefahrübergang beziehungsweise Abnahme vorhandener Mängel bleiben unberührt.
(7) Gegenüber Geschäftskunden beträgt die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel bei Kauf- und Werklieferungsverträgen zwölf Monate ab Ablieferung. Bei Werkleistungen im Sinne des § 634a Absatz 1 Nummer 1 BGB beträgt sie gegenüber Geschäftskunden zwölf Monate ab Abnahme. Die nachfolgenden Ausnahmen bleiben unberührt.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen einschließlich der gesetzlichen Verlängerungs- und Ablaufhemmungsregelungen.
(8) Die Verkürzung nach Absatz 7 gilt nicht:
- a) in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 BGB;
- b) für Bauwerke und die dazugehörigen Planungs- oder Überwachungsleistungen nach § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB;
- c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- d) für Ansprüche aus einer übernommenen Garantie, soweit sich aus der Garantie nichts anderes ergibt;
- e) für Schadensersatzansprüche in den Fällen des § 9 Absatz 1.
In diesen Fällen gelten die jeweiligen gesetzlichen beziehungsweise wirksam vereinbarten besonderen Verjährungsregelungen.
(9) Für gesetzliche Ansprüche aus Lieferantenregress, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften einschließlich der dort vorgesehenen Verjährungsregelungen. Diese Ansprüche werden durch die vorstehenden Regelungen nicht eingeschränkt.
(10) Für Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt ergänzend § 9.
(11) Bei Verbrauchsgüterkäufen gelten ergänzend die gesetzlichen Sonderregelungen der §§ 474 ff. BGB. Insbesondere beachten wir die gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung der Nacherfüllung und die Informationspflichten vor einer Nacherfüllung nach § 475 Absatz 4 BGB.
§ 9 Haftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften ohne die Beschränkungen der nachfolgenden Absätze:
- a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich entsprechenden Verschuldens unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen;
- b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- d) aus einer übernommenen Garantie im Umfang der Garantieübernahme;
- e) nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir außerhalb der Fälle des Absatzes 1 nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs und entsprechend zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung sowie gesetzliche Rücktritts-, Minderungs- und Kündigungsrechte werden durch diese Haftungsregelungen nicht eingeschränkt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum am gelieferten Gegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für diesen Gegenstand vor.
Gegenüber Geschäftskunden behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei Aufnahme von Forderungen gegen Geschäftskunden in eine laufende Rechnung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und in angemessenem Umfang gegen übliche Sachschäden zu versichern. Er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich in Textform zu informieren. Verletzt er diese Pflichten schuldhaft, haftet er für den hierdurch entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt uns bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des jeweiligen Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Weiterveräußerung einer Sache, an der uns nur Miteigentum zusteht, erfolgt die Abtretung entsprechend unserem Miteigentumsanteil.
(5) Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderungen nicht selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder einer Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs im Sinne des § 321 BGB können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Der Kunde hat uns dann die für die Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen bereitzustellen und auf Verlangen seine Abnehmer über die Abtretung zu informieren.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns. Wird sie mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis ihres Rechnungswertes einschließlich Umsatzsteuer zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung.
Bei untrennbarer Verbindung oder Vermischung mit anderen beweglichen Gegenständen steht uns Miteigentum im entsprechenden Wertverhältnis zu. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns bereits jetzt den entsprechenden Miteigentumsanteil. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Kunde verwahrt die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache für uns.
Forderungen des Kunden gegen Dritte, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück entstehen, werden uns bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer zur Sicherheit abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach einer erforderlichen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen. Die Rückabwicklung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(8) Wir geben auf Verlangen des Kunden Sicherheiten insoweit frei, als ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden.
(9) Die Absätze 2 bis 6 und Absatz 8 gelten ausschließlich gegenüber Geschäftskunden. Absatz 7 gilt auch gegenüber Verbrauchern; die gesetzlichen Voraussetzungen für Rücktritt und Herausgabe bleiben maßgeblich.
§ 11 Anwendbares Recht – Erfüllungsort – Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern führt diese Rechtswahl nicht zum Entzug des Schutzes durch zwingende Vorschriften des Rechts, das ohne Rechtswahl nach den gesetzlichen Regeln anzuwenden wäre.
(2) Gegenüber Geschäftskunden ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, unser Geschäftssitz in Eppertshausen Erfüllungsort für Warenlieferungen und Zahlungen. Bei Leistungen, die vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort zu erbringen sind, insbesondere Montageleistungen, ist dieser Ort für die betreffende Leistung maßgeblich.
Gegenüber Verbrauchern richtet sich der Erfüllungsort nach den gesetzlichen Vorschriften und den wirksamen individuellen Vereinbarungen.
(3) Für Streitigkeiten mit Geschäftskunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist der für unseren Geschäftssitz zuständige Gerichtsstand vereinbart. Wir können diese Kunden auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 12 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme besteht. Über ein bestehendes Widerrufsrecht informieren wir mit einer gesonderten Widerrufsbelehrung und stellen das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular bereit.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich ist oder die eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB.
(3) Andere gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.